Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hellmeier Fahrzeugtechnik / hefaTEC


hefaTEC, Andreas Hellmeier, Mantelsham 2, 83530 Schnaitsee, Stand: 10/2022


I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe von Waren und sonstigen Leistungen von hefaTEC an Dritte, soweit sie nicht durch speziellere Bedingungen von hefaTEC geregelt werden.
  2. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit bereits widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn sie in einer Auftragsbestätigung des Vertragspartners enthalten sind und hefaTEC dieser nicht widerspricht; das Schweigen von hefaTEC bedeutet Ablehnung.
  3. Bei Widersprüchen in den vorangegangenen beiderseitigen Vertragserklärungen oder Bestätigungsschreiben kommt der Vertrag auch bei Vornahme einer Lieferung oder sonstiger Erfüllungsleistungen des Bestellers in jedem Fall zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von hefaTEC zustande.


II. Umfang der Lieferungen oder Leistungen

  1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass einseitig- oder beidseitig schriftliche Erklärungen vorliegen, so ist das schriftliche Angebot von hefaTEC, falls ein solches nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
  2. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich hefaTEC Eigentum und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von hefaTEC Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag hefaTEC nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

III. Preis

  1. Die Preise gelten ab Werk und ausschließlich der Verpackung. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in den Preisen nicht enthalten.
  2. Der Preis wird ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Zinsen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt davon unberührt.
  3. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu. Das gleiche gilt für Zurückbehaltungsrechte.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der hefaTEC.
     
  2. Die hefaTEC behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der hefaTEC gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zum Zeitpunkt des Abschlusses des konkreten Kaufvertrages, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der hefaTEC in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er der hefaTEC hiermit alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen veräußert, so tritt der Besteller die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die hefaTEC ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung / Verbindung zusammen mit nicht der hefaTEC gehörenden Ware veräußert, so tritt der Besteller die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die hefaTEC nimmt die Abtretung an.


V. Zeitpunkt der Leistung

  1. Die Fälligkeit nach der von hefaTEC angegebenen Lieferzeit setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  2. Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Besteller über.


VI. Gefahrübergang


Bei einer Versendung der Ware auf Wunsch des Bestellers geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Absendung, spätestens aber mit Verlassen des Betriebsgeländes von hefaTEC, auf den Besteller über.


VII. Gewährleistung

  1. Grundsätzlich gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wird.
  2. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte des Bestellers betragen, sofern der Besteller ein Verbraucher ist, bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Sollte der Besteller Unternehmer sein, so beträgt die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen und bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Diese verkürzten Verjährungsfristen gelten nicht für Schadenersatzansprüche des Bestellers aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadenersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind. Die verkürzten Verjährungsfristen gelten darüber hinaus nicht für Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der hefaTEC, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Von den verkürzten Verjährungsfristen ebenfalls ausgenommen ist der Rückgriffsanspruch nach §478 BGB gegenüber Unternehmern.


VIII. Haftungsausschluss

  1. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss erfasst nicht gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen der hefaTEC. Ebenfalls greift der Haftungsausschluss nicht für Schadenersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadenersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ebenfalls vom Haftungsausschluss nicht erfasst ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der hefaTEC, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Das Produkt Haftungsgesetz und seine Regelungen bleiben hiervon unberührt.


VIIII. Gerichtsstand und Recht

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und der hefaTEC ist der Sitz der hefaTEC, sofern es sich bei dem Kunden einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
  2. Auch die vertraglichen Beziehungen zwischen der hefaTEC und dem Besteller findet deutsches Recht Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind zwingende  Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


X. Schlussbestimmungen


Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht oder nur teilweise rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.